Aus der Zeitschrift EinSicht Sommer 2000
Satzung des Vereins Kooperation mit der Natur
Anmerkung der Redaktion: Die Mitgliedsversammlung hat 2006 beschlossen, dass die Eintragung des Vereins aus dem Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen wieder gelöscht wird, was im November 2006 geschah. Der Verein ist also zur Zeit kein eingetragener Verein mehr.
Auf der Mitgliederversammlung 2009 wurde beschlossen, dass der Verein wieder eingetragen wird. Zur Zeit wird die neue Satzung erarbeitet.
Präambel Leben ist Wunder und Liebe
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Kooperation mit der Natur e. V."
- Er hat seinen Sitz in Am Beerberg 3, 35321 Laubach-Wetterfeld
- Er wird eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gießen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff.AO ) in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist:
- die Grundlagen der Kooperation mit der Natur® von Eike Braunroth bekannt zu machen, weiter zu erforschen und zu entwickeln.
- die Erhaltung und Förderung der Naturlebewesen (einschließlich aller Wildlebewesen und aller Kulturlebewesen).
- Menschen mit der Natur in Einklang zu bringen.
- Friedlicher Umgang mit den Naturwesen.
- Gewaltfreier Umgang in der Tierhaltung.
- Anerkennung aller Lebewesen. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, das Leben zu lieben, zu achten und zu ehren.
- Die Arbeit zum inneren Frieden soll zu einer intakten Natur und Kultur führen.
- Jedes Vereinsmitglied zeigt die Bereitschaft zu lernen und an sich und der Natur friedvoll zu arbeiten.
- Unter der Berücksichtigung von Bodenständigkeit, Werteerhaltung, Regionalität und Bewusstwerdung geht jedes Mitglied achtsam mit allen Lebewesen um.
- Ziele des Vereins sind:
- Alle Menschen mit der Natur in Einklang zu bringen.
- Vermittlung von Einsichten über die Naturzusammenhänge durch Vorträge, Öffentlichkeitsarbeit, Kongresse, Messen u.a.m .
- Vernetzung in und durch verschiedene Arbeitsgruppen
- Herausgabe der Zeitschrift "EinSicht"
- Zielgruppen:
- alle Menschen, (erwachsene Männer und Frauen, Kinder, Jugendliche, Familien, Senioren),
- Landwirte, (Klein-)Gärtner, Gartenbaubetriebe, alle Berufsgruppen, die von Pflanzenanbau, Tierzucht und Tierhaltung leben, alle Agrarverkaufsstellen,
- Berater, Auszubildende, Studenten, in Wissenschaft und Forschung Tätige.
- Der Verein ist in keiner Weise weltanschaulich, politisch oder konfessionell gebunden. Grundprinzip ist der freie Austausch von Wissen ohne kommerziellen Gewinn und Machtstreben.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele zu unterstützen bereit ist.
- Jede sonstige Person als Freund und Förderer des Vereins.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich Wissen und Anwendung der Kooperation mit der Natur® anzueignen und zu praktizieren.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
- Durch Tod. Er bewirkt das sofortige Ausscheiden aus dem Verein.
- Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Beitrag
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten, der zu Beginn des Geschäftsjahres fällig ist. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden festgesetzt. Außer dem Beitrag können Spenden an den Verein gehen, die - wie der Beitrag - nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen. Auf Wunsch werden für Beiträge und Spenden Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch schriftliche Einladung bzw. durch Bekanntgabe unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des Vorstands
- die Wahl von zwei Kassenprüfern, die auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden
- die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung ist dem Vorstand Bericht zu erstatten.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen , Auflösung des Vereins, sowie alle anderen vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Falls der Vorstand geschlossen zurückgetreten ist, wählt sie einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für jeweils einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, zwei Beisitzerinnen und dem Kassenwart.
- Der Vorstand im Sinne des § 25 BGB besteht aus dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden, davon ist jeder einzeln vertretungsberechtigt.
- Die Aufgaben des Vorstands sind:
- Planung, Durchfuhrung und Delegation der in §2 genannten Veranstaltungen
- Weitergabe von Arbeits- und Forschungsergebnissen an die Öffentlichkeit
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich; finanzielle Aufwendungen, die ihm durch die Ausübung seines Amtes entstehen, sind vom Verein zu tragen.
- Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 9 Auflösung, Vermögen
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei Dreiviertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen muss.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die erste Mitgliederversammlung und Eintragung des Vereines in das Vereinsregister in Kraft.
Schöneck, den 03. März 2000

